BGBl. II Nr. 338/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Veranstaltungstechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker bzw. Veranstaltungstechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral anzuführen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Veranstaltungstechnik über die in Absatz 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsElektrotechnik
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik übernimmt elektrotechnische Arbeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Produktionen (zB Theateraufführungen, Konzerte, Filmproduktionen, Messen und Events).
Sie plant den fach- und anforderungsgerechten Einsatz von benötigten, normgerechten Steckersystemen, Kabeln und Leitungen sowie Endstromkreisen und elektrischen Sicherungselementen der Veranstaltungstechnik, bereitet sie vor und setzt sie ein. Dazu entnimmt sie aus Schalt- und Anschlussplänen verschiedene technische Anforderungen und ermittelt den Leistungsbedarf, Betriebsstrom sowie die zu erwartenden und zulässigen Spannungsabfälle. Die erstellte Energieverteilung überprüft die Fachkraft fachgerecht und sorgt für einen störungsfreien Betrieb. Auftretende Störungen, wie Stromausfall, Lichtausfall oder Tonstörungen, grenzt sie systematisch ein, identifiziert deren Ursache und sorgt für deren Behebung.
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik sorgt für die sichere Umsetzung von Veranstaltungen oder Produktionen. Sie trifft Maßnahmen, um Personen und Anlagen vor verschiedenen Gefahren, wie zB vor elektrischem Schlag, Kurzschluss oder thermischer Belastung, zu schützen. Zudem achtet sie auf ein gemeinsames Schutzkonzept von zusammengefügten Anlagen und trifft besondere Schutzvorkehrungen bei Veranstaltungen im Freien.
In ihren Aufgabenbereich fällt außerdem die Prüfung von elektrischen Betriebs- und Verbrauchsmitteln sowie veranstaltungstechnischen Anlagen.
Sie führt Sichtprüfungen und verschiedene Messungen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durch, überprüft die Einhaltung der Sicherheit bei Anlagen der Veranstaltungstechnik nach den Regeln der Technik und verfasst einschlägige Prüfbefunde.
Beim Ausführen der Arbeiten beachtet sie facheinschlägige Vorgaben, Rechtsvorschriften und Richtlinien wie zB die fünf Sicherheitsregeln, die Bestimmungen der ONR 151060, OVE E 8701 und OVE E 8101.
- Ziffer 2Veranstaltungstechnische Arbeiten
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik arbeitet in verschiedenen Bereichen, die zur Durchführung von Veranstaltungen oder Produktionen notwendig sind, wie in der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Video- und Projektionstechnik bzw. im Rigging und Bühnenbau.
Anhand von Unterlagen, wie Multiraumplänen, Publikums- und Bühnenbeleuchtungsplänen und Regieplänen realisiert sie technische Anforderungen in diesen Bereichen, zB zentrale und dezentrale Anwendungen. Sie plant die Medien- und Multimediatechnik, setzt sie selbstständig um und steuert sie. Dazu beurteilt sie zB die technische Qualität von Bild-, Ton- und Datenaufnahmen, überträgt sie und führt gegebenenfalls Formatumwandlungen durch.
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik plant außerdem die technische Umsetzung von Veranstaltungen, stellt veranstaltungstechnische Systeme unter Berücksichtigung des Publikums- und Anrainerschutzes ein und betreut sie bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien.
Dazu dimensioniert sie veranstaltungstechnische Elemente, Komponenten und Anlagenteile, baut sie auf bzw. verbindet sie, positioniert und sichert sie. Sie richtet die eingesetzten Teile, zB Scheinwerfer, Verstärker, Equalizer, Projektoren, Mischpulte und Steuerelektronik, ein, stimmt sie aufeinander ab und nimmt sie in Betrieb bzw. bedient sie. Um den korrekten Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten führt sie verschiedene Planungen mit Simulationssoftware durch und setzt die Vorgaben von verantwortlichen Personen um.
Zu seinen/ihren Aufgaben zählt auch die Wartung und Instandhaltung von veranstaltungstechnischen Elementen und Steuerungen. Auftretende Fehler und Störungen, wie Farbverfälschungen, Rückkopplungseffekte oder Auflösungsfehler, grenzt sie systematisch ein, identifiziert deren Ursache und behebt sie.
Darüber hinaus plant sie Spezialeffekte und setzt sie, unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, ein.
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik dimensioniert Riggingsysteme aus fertigen Teilen und plant technische Bühnenaufbauten. Dabei berücksichtigt sie die Festigkeitslehre und die Statik. Sie handhabt Bühnenelemente und Bühnenaufbauten, baut Bühnen und Riggingsysteme fachgerecht und sicher auf bzw. ab und bedient bühnentechnische Anlagen wie zB Kettenzüge.
Unter Beachtung rechtlicher Vorgaben kontrolliert sie zusammengefügte Anlagen auf mögliche Gefahren, beurteilt die Sicherheit von Aufbauten und Riggingsystemen bezüglich ihrer Standsicherheit oder Tragfähigkeit und veranlasst gegebenenfalls eine Prüfung.
Beim Ausführen der Arbeiten beachtet sie facheinschlägige Vorgaben, Rechtsvorschriften und Richtlinien, wie die Bestimmungen der Veranstaltungsgesetze, der ONR 151060, der VOPST, der VOLV und der Bühnen-FK-V.
- Ziffer 3Veranstaltungsmanagement
Bei der Veranstaltungsplanung und dem Produktionsmanagement bringt die Fachkraft für Veranstaltungstechnik ihre Fachexpertise aus bühnentechnischer, beleuchtungstechnischer, beschallungstechnischer oder videotechnischer Sicht ein.
Sie begreift die Veranstaltung bzw. Produktion als Projekt und hat einen Überblick über die Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen sowie aller dazu notwendigen Behördenwege und Genehmigungen. Sie übernimmt selbstständig Aufgaben im eigenen Arbeits- und Verantwortungsbereich und minimiert Risiken für die anstehende Veranstaltung bzw. Produktion. Bei der Ausführung von erforderlichen Aufgaben stimmt sie sich mit anderen beteiligten Personen oder Gewerken ab und definiert Schnittstellen oder Übergabepunkte.
Abhängig von der Veranstaltungsgröße plant sie die technische Realisierung von gesamten Veranstaltungen oder von Teilbereichen. Dabei bezieht sie die Vorgaben der Auftraggeber, wirtschaftliche Grundsätze, Sicherheitsaspekte und Umweltaspekte ein.
Außerdem unterstützt sie bei der organisatorischen Umsetzung der Veranstaltungen bzw. Produktionen, wie bei der Kalkulation, Dokumentation und der Projektabnahme.
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik erfasst den Bedarf an Geräten und Materialien für Veranstaltungen bzw. Produktionen, stellt sie in Absprache mit weiteren Verantwortlichen für den Transport bereit, organisiert diesen und sorgt für die Einsatzbereitschaft am Veranstaltungsort. Das eingesetzte Equipment nimmt sie wieder zurück, verstaut es nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben und kontrolliert den Lagerbestand.
Im Bereich der Beschaffung ermittelt sie den Bedarf an veranstaltungsspezifischen Produkten und Dienstleistungen wie zB Ton- und Lichttechnik. Sie nimmt Leistungen bzw. Waren an bzw. ab und setzt bei Abweichungen angemessene Maßnahmen.
Kunden und Kundinnen informiert sie über angebotene Dienstleistungen sowie aktuelle Trends in der Branche. Außerdem berät sie interne und externe Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen hinsichtlich des für Veranstaltungen bzw. Produktionen erforderlichen Equipments. Dazu greift sie auf ihre fachliche Expertise zurück, bewertet die Qualität gewünschter Komponenten und Betriebsmittel und bietet je nach Verfügbarkeit geeignete Alternativen an.
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft für Veranstaltungstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Sie leitet an Projekten beteiligte Personen bei Tätigkeiten im eigenen Arbeits- und Verantwortungsbereich an. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale/n Kommunikationsform/en aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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- Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Elektrotechnik | |||||
4.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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4.2 Dimensionierung und Aufbau veranstaltungstechnischer Anlagen | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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4.3 Sicherheit und Überprüfung | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5. Kompetenzbereich: Veranstaltungstechnische Arbeiten | |||||
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5.2 Medien- und Multimediatechnik | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5.3 Beleuchtungstechnik | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5.4 Beschallungstechnik | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5.5 Video- und Projektionstechnik | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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5.6 Rigging und Bühnenbau | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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6. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement | |||||
6.1 Veranstaltungsplanung und Produktionsmanagement | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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6.2 Logistik | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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6.3 Beschaffung | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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6.4 Kundenberatung | |||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||||
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- Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Verhältniszahlen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
- Ziffer einseine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
- Ziffer 2für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.
- Absatz 2,Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
- Ziffer einsInhaber/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
- Ziffer 2Inhaber/innen der freien Gewerbe der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen oder Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen, jeweils in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
- Ziffer 3gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
- Ziffer 4gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des freien Gewerbes der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
- Ziffer 5Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik haben,
- Ziffer 6Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
- Ziffer 7Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 13 der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 13 der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 2011,, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.