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BGBl. II Nr. 338/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 338/2021 § 14↗RIS↗

Verhältniszahlen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
    2. Ziffer 2
      für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
    2. Ziffer 2
      Inhaber/innen der freien Gewerbe der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen oder Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen, jeweils in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
    4. Ziffer 4
      gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des freien Gewerbes der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik haben,
    6. Ziffer 6
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
    7. Ziffer 7
      Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.