Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
- Ziffer einseine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
- Ziffer 2für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.