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BGBl. II Nr. 339/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolden und Staffieren (Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 339/2021 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Vergolden und Staffieren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.