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BGBl. II Nr. 350/2021

kundgemacht 03.08.2021 RIS↗
Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2021× zu Apothekerkammer-Wahlordnung 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 4 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 2 Z 3 bis Z 5
in Kraft 01.12.2016 – 03.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 12/2017 · danach: BGBl. II Nr. 350/2021 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 04.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 350/2021 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Stimmenzählung
§ 26.
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
1. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
2. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und,
4. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und
5. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Summe Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
… 3 unveränderte Absätze
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Summe der gültigen Stimmen und
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.