Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Stimmenzählung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte,
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Summe der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Ziffer eins, mit der Summe der Zahlen zu Ziffer 3 und 4 nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40190231