Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.12.2016 bis 03.08.2021 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute04.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 350/2021
§ 2601.12.201603.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 2612.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2021danach: BGBl. II Nr. 350/2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Stimmenzählung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
    4. Ziffer 4
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Ziffer eins, mit der Summe der Zahlen zu Ziffer 3 und 4 nicht übereinstimmt.
  3. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen und
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190231