Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
12.09.2001 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute04.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 350/2021
§ 2601.12.201603.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 2612.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Stimmenzählung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts der Briefwähler,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu
      Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  3. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen und
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024132