Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Stimmenzählung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts der Briefwähler,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zuden mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu
Z 3 nicht übereinstimmt.Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024132