Absatz eins,Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, die Ergebnisse gemäß
- Ziffer einsParagraph 8, Absatz 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
- Ziffer 2Paragraph 8, Absatz 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
- Ziffer 3Paragraph 8, Absatz 9, in Verbindung mit Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
- Ziffer 4die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
- Ziffer 5sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Paragraph 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfinden
schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.