Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 363/2021

kundgemacht 18.08.2021 RIS↗
Einführung des Klimatickets
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2021× zu Einführung des Klimatickets×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung des Klimatickets neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 19.08.2021 – 24.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2021 · danach: BGBl. II Nr. 122/2022 § 2↗RIS↗

Geltungs- und Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, vorliegt

  1. Ziffer eins
    sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
    1. Litera a
      im österreichischen Staatsgebiet;
    2. Litera b
      zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
    3. Litera c
      auf in Beilage 1 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
    4. Litera d
      für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell

erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;

  1. Ziffer 2
    sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.