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BGBl. II Nr. 363/2021

kundgemacht 18.08.2021 RIS↗
Einführung des Klimatickets
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2021× zu Einführung des Klimatickets×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung des Klimatickets neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 363/2021 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Abweichend von Paragraph 2, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf

  1. Ziffer eins
    alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß Paragraph 2, Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
  2. Ziffer 2
    alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
  3. Ziffer 3
    Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.