Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
BGBl. II Nr. 377/2021
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Abschnitt 1
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.