Absatz eins,Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
- Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
- Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
- Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
- Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
- Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
- Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),
- Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
- Ziffer 8Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.