Absatz eins,Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
BGBl. II Nr. 377/2021
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Arbeiten zur Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Es sind dabei alle Bedienungsanleitungen sowie die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Weiters ist zu beachten:
- Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
- Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
- Ziffer 3Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
- Ziffer 4Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
- Absatz 3,Absatz eins, und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.