Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 20↗RIS↗

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. Ziffer 2
      Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter der Hebebühne aufhalten.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt sein oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. Ziffer 2
      Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufhalten.
  3. Absatz 3,Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
    4. Ziffer 4
      Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
    5. Ziffer 5
      Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.