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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 29↗RIS↗

Bolzensetzgeräte

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 197, LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. Ziffer 4
      Besetzen von Materialien,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,
    6. Ziffer 6
      zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.