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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 31↗RIS↗

Zentrifugen

Paragraph 31,

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. Ziffer 2
    Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.