Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 217, Absatz 6, Ziffer 2, LAG entsprechen:
- Ziffer einsLeitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
- Ziffer 2Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
- Ziffer 3Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen.
- Ziffer 4Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig. Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb, die an Ort und Stelle hergestellt werden, dürfen aufgenagelte Sprossen aufweisen, wenn eine zusätzliche Sprossensicherung angebracht ist. Einkerbungen im Holz sind als Sprossensicherungen nicht zulässig.
- Ziffer 5Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
- Ziffer 6Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
- Ziffer 7Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.