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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 47↗RIS↗

Standplätze, Aufstiege

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  3. Absatz 3,Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. Ziffer eins
      bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. Ziffer 2
      bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. Ziffer 3
      bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  4. Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. Ziffer eins
      aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. Ziffer 3
      eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.