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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 62↗RIS↗

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. Ziffer 2
      Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. Ziffer 3
      Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. Absatz 2,Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. Ziffer 2
      Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.