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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 69↗RIS↗

Dämpfgefäße

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn kein höherer als der zulässige Druck entstehen kann. Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes laufend zu überwachen. Dämpfgefäße sind so anzuordnen, dass jedes für sich von der Dampfleitung abgesperrt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Aufstellung muss genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleiben und es darf nicht in Richtung der Bedienungsperson gekippt werden. Der Verschlussdeckel ist so zu öffnen, dass der etwa noch vorhandene Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungsperson entgegengesetzten Seite entweichen kann.
  3. Absatz 3,Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen in geeigneter Weise gegen Umkippen zu sichern.