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BGBl. II Nr. 382/2021

kundgemacht 30.08.2021 RIS↗
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2021× zu IKT-Schulverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 § 12↗RIS↗

4. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen

IT-Nutzungsbedingungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Paragraph 11, ist die Verwendung eines digitalen Endgerätes im Schulnetz als Arbeitsmittel im IKT-gestützten Unterricht, zum eigenständigen Lernen und für Zwecke der Schulverwaltung zulässig.
  2. Absatz 2,Unzulässig ist
    1. Ziffer eins
      eine Verwendung für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke,
    2. Ziffer 2
      eine übermäßige Auslastung des Schulnetzes für private Zwecke,
    3. Ziffer 3
      die Integration von kommerzieller Werbung (ausgenommen die Diskussion über die Vor- und Nachteile eines Produktes durch Benutzerinnen und Benutzer) in schüler- oder lehrerbezogene Webpräsenzen sowie Lernplattformen,
    4. Ziffer 4
      eine Verwendung mit dem Ziel der Realisierung von illegalen Handlungen sowie der Versuch, unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten oder Informationen zu erlangen,
    5. Ziffer 5
      eine Verwendung zu Zwecken der Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen Gesetze verstößt,
    6. Ziffer 6
      eine Verwendung, die eine Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzerinnen oder Benutzer bewirkt,
    7. Ziffer 7
      jegliche Verwendung, die andere Benutzerinnen oder Benutzer behindert oder das gute Funktionieren der Services des Schulnetzes stört,
    8. Ziffer 8
      die unberechtigte Vervielfältigung und Verteilung von Software sowie jede Art der Verwendung, die im Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, steht.
  3. Absatz 3,Über die Zulässigkeit einer konkreten Verwendung hat im Zweifelsfall die Schulleitung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Schulleitung kann weitere standortspezifische IT-Nutzungsbedingungen anordnen. Sie kann dabei das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beratend beiziehen.