Absatz eins,Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
BGBl. II Nr. 382/2021
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht
Paragraph 13,
- Absatz 2,Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Artikel 7, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, DSG zulässig.