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BGBl. II Nr. 382/2021

kundgemacht 30.08.2021 RIS↗
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2021× zu IKT-Schulverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 § 13↗RIS↗

Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Artikel 7, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, DSG zulässig.