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BGBl. II Nr. 382/2021

kundgemacht 30.08.2021 RIS↗
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2021× zu IKT-Schulverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.09.2021 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2026 § 15↗RIS↗

5. Abschnitt
Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen

Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen am Schulstandort

Paragraph 15,

Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung und
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit der nötigen IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting) jene Stelle, die als Maßnahme bezüglich der IT-Ausstattung an Schulen die Entscheidung darüber trifft.