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BGBl. II Nr. 401/2021

kundgemacht 22.09.2021 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 2313 § 0↗RIS↗
§ 12geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. II Nr. 268/20214. Unterabschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 3 (neu)
vorgesehen ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 268/2021 (kundgemacht am 22.06.2021) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021 (kundgemacht am 22.09.2021) § 12↗RIS↗
in Kraft 01.09.2021 – 18.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 · danach: BGBl. II Nr. 26/2026 § 12↗RIS↗
Inkrafttreten 4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Abweichend davon finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie der Anlage 2 auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung. Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.
(2) Bis zu dem in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt gelten § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, weiter. Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
Anmerkung
1. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,
jetzt § 29
2. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.
Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Schlagworte
Reifeprüfung