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BGBl. II Nr. 401/2021

kundgemacht 22.09.2021 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 2313 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.09.2021 – 18.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 · danach: BGBl. II Nr. 26/2026 § 14↗RIS↗

Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 5, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch zwei, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
    Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Absatz 3, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
    Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.