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BGBl. II Nr. 401/2021

kundgemacht 22.09.2021 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 2313 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 § 15↗RIS↗

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Absatz eins, festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.