BGBl. II Nr. 417/2021
Änderung der UMG Register VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die UMG Register VO geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-RegV)
6
§ 0↗RIS↗
§ 6geändert
Führung der nationalen Register
§ 6.
Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG in der jeweils geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedient. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
… 5 unveränderte Absätze
2. Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
3. Kontaktperson,
4. Registernummer,
5. Datum der Eintragung der Organisation,
6. Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.