BGBl. II Nr. 430/2021
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift (neu)
Skonti
§ 6.
Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.