BGBl. II Nr. 432/2021
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10bgeändertAbs 1 Z 1
§ 10b.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
1. es sich um das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt ist,
2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und
… 3 unveränderte Absätze
3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.