Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Text
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt,
die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und
§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(3)Absatz 3,Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
NOR40224934