Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Text
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofernVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,
die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 5 Milliarden Euro überstieg und
§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(3)Absatz 3,Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262373