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§ 10c VERA-V

Fassungen
ab 15.10.2021 — BGBl. II Nr. 432/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10c heute15.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 432/2021
§ 10c31.12.202014.10.2021 BGBl. II Nr. 328/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

15.10.2021BGBl. II Nr. 432/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
    1. Ziffer eins
      Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
    3. Ziffer 3
      Anlage I2b.
  2. Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
    1. Ziffer eins
      Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. Ziffer 2
      Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40238252