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§ 10c VERA-V

Fassungen
31.12.2020 bis 14.10.2021 — BGBl. II Nr. 328/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10c heute15.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 432/2021
§ 10c31.12.202014.10.2021 BGBl. II Nr. 328/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

31.12.2020BGBl. II Nr. 328/2020

Außerkrafttretensdatum

14.10.2021danach: BGBl. II Nr. 432/2021

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder um Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt;
    3. Ziffer 3
      Anlage I2b.
  2. Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. Ziffer 2
      Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40224940