Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Text
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofernÜbergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt undes sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt und
die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.
(2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
NOR40198572