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BGBl. II Nr. 432/2021

kundgemacht 14.10.2021 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 432/2021× zu VERA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) 1191 § 0↗RIS↗
§ 10cgeändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 2
in Kraft 31.12.2020 – 14.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 328/2020 · danach: BGBl. II Nr. 432/2021 § 10c↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 432/2021 § 10c↗RIS↗
Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene
§ 10c.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf die welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
1. Anlage I1a, sofern das Institut einen ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Institute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
2. Anlage I1b, sofern das Institut einen ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;
3. Anlage I2b.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern ist:
1. Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
2. Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.
(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.