Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
BGBl. II Nr. 451/2021
Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen
S 8/2021/G-KV/2
Geltungsbereich der Satzung
Paragraph eins,
- Litera a
- Litera bRäumlich: für die Republik Österreich
- Litera cPersönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den römisch eins. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Strichaufzählungderen Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind oder
- Strichaufzählungfür deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.