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BGBl. II Nr. 451/2021

kundgemacht 29.10.2021 RIS↗
Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 451/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 451/2021 § 3↗RIS↗

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,, außer Kraft.