BGBl. II Nr. 462/2021
5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes und Änderung der 4. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes erlassen und die 4. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Inkrafttreten
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft.