Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 5, sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für Bahnstrom.
BGBl. II Nr. 464/2021
Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeines
Paragraph eins,
- Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.