BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, Gebrauch machen.