Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.
BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ersuchen um Kronzeugenbehandlung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Ersuchen im Sinne des Absatz eins, haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
- Ziffer 2Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
- Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Schätzung des davon betroffenen Marktvolumens,
- Ziffer 4genaue Angaben über die mutmaßlichen Kartellkontakte (jeweils Datum, Art und Weise, Orte, beteiligte Personen),
- Ziffer 5Name, Funktion und Anschrift aller natürlichen Personen, die nach Wissen des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
- Ziffer 6sämtliche weitere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder zu denen sie Zugriff haben,
- Ziffer 7detaillierte Erläuterungen zu den im Rahmen des Einbringens beigebrachten Beweismitteln und
- Ziffer 8Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.