Absatz eins,Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach Paragraph 6, bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG zudem Angaben im Sinne des Paragraph 7,
BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Mitteilung über Kronzeugenstatus
Paragraph 8,
- Absatz 2,Bei einem Ersuchen im Sinne des Paragraph 3, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.
- Absatz 3,Bei einem Kurzantrag im Sinne des Paragraph 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.
- Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt ihre Mitteilung unverzüglich dem Bundeskartellanwalt.