Absatz eins,Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, idgF (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,
- Ziffer einsdie Zahlungsbilanz Österreichs,
- Ziffer 2die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition,
- Ziffer 3die Direktinvestitionsstatistik sowie
- Ziffer 4alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen,
zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Website der OeNB.