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BGBl. II Nr. 510/2021

kundgemacht 01.12.2021 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 510/2021× zu Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.01.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 510/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2025 § 18↗RIS↗

Meldepflichtige

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, sowie Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF (BWG), die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (Paragraph 9, BWG) ausüben,
    2. Ziffer 2
      schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2),
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
    4. Ziffer 4
      bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 19, erreicht oder überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).