Absatz eins,Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, sowie Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF (BWG), die
- Ziffer einsihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (Paragraph 9, BWG) ausüben,
- Ziffer 2schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2),
- Ziffer 3grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
- Ziffer 4bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 19, erreicht oder überschritten wurde.