das Geschäft der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) und/oder
BGBl. II Nr. 510/2021
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
§ 22neu
Meldepflichtige
Paragraph 22,
Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, Zahlungsdienstegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2020,, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie
- Ziffer 3Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG betreiben (Kartenorganisationen),
unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß Paragraph 18,