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BGBl. II Nr. 510/2021

kundgemacht 01.12.2021 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 510/2021× zu Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 510/2021 § 23↗RIS↗

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
  4. Absatz 4,Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.