ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
BGBl. II Nr. 510/2021
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
§ 28neu
Meldepflichtige
Paragraph 28,
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten.