Absatz eins,Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
BGBl. II Nr. 510/2021
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
§ 30neu
7. Abschnitt
Großschadensmeldung – Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 im Anlassfall
Meldeinhalt
Paragraph 30,
- Absatz 2,Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
- Ziffer einsFrachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
- Ziffer 2den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
- Ziffer 3der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
zu melden. - Absatz 3,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.