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BGBl. II Nr. 510/2021

kundgemacht 01.12.2021 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 510/2021× zu Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 510/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2025 § 30↗RIS↗

7. Abschnitt
Großschadensmeldung – Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 im Anlassfall

Meldeinhalt

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
  2. Absatz 2,Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
    3. Ziffer 3
      der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
    zu melden.
  3. Absatz 3,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.