Absatz eins,Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
BGBl. II Nr. 510/2021
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
§ 39neu
Inkrafttreten
Paragraph 39,
- Absatz 2,Auf quartalsweise Meldungen ist die gegenständliche Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode erstes Quartal 2022 anzuwenden.
- Absatz 3,Für jährliche Meldungen ist diese Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode 2021 anzuwenden.