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BGBl. II Nr. 510/2021

kundgemacht 01.12.2021 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 510/2021× zu Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 510/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2025 § 7↗RIS↗

2. Hauptstück
Erhebungen

1. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie die Gruppe 64.2 und die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 – Jährliche Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen laut Paragraph 8, sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname bzw. Firma,
    2. Ziffer 2
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
    3. Ziffer 3
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuchnummer.