BGBl. II Nr. 518/2021
VO Ausfallsbonus III
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall
Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.